Satzung


§1 Name Vereinsregister

1.) Der Verein führt den Namen „Radsportverein Germania Heere von 1906 e.V.“ Nachfolgend Verein genannt.
2.) Alle aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber offen.

§2 Aufgabe, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Radsportlern und bei Bedarf auch offen für andere Sportarten, mit dem Ziel, den Sport in jeder Weise zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Getreu unserer 1.Satzung von 1908 soll die Zusammengehörigkeit im Verein durch gesellschaftliche Veranstaltungen gepflegt werden.
2.) Der Verein bezweckt auf der Grundlage des Amateurgedankens die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Sports.
Mit dieser Zweckbestimmung dient er der allgemeinen Lebensertüchtigung, der Entwicklung eines gesunden Kulturlebens, sowie der Persönlichkeitsausbildung.
3.) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
4.) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Heere. Die Poststelle ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.
5.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit der Maßgabe, dieses Vermögen in der Gemeinde Heere wiederum dem gemeinnützigen Zwecke zur Förderung des Radsportes zuzuführen.

§4 Vereinszugehörigkeit

1.) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. ( LSB ) über den Kreissportbund (KSB) Wolfenbüttel.
2.) In überfachlicher Hinsicht gelten die Satzung und die Beschlüsse des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
3.) Radsportlich ist der Verein über den Radsportverband Niedersachsen e.V. dem Bund Deutscher Radfahrer ( BDR ) angeschlossen. Es sind daher auch die Sportordnung und die Wettkampfbestimmungen des BDR maßgebend. Im Falle von Streitigkeiten, offener Fragen und nicht durch unsere Satzung geregelte Verhaltensweisen, sind die Satzung und Ordnung des Radsportverbandes Niedersachsen e.V. für uns verbindlich.
4.) Die Mitglieder unserer Gymnastikabteilungen sind dem Niedersächsischen Turnerbund e.V. ( NTB ) gemeldet.
5.) Die Mitglieder möglicher neuer Fachabteilungen werden jeweils bei ihren Fachverbänden angemeldet, wenn sie an Wettkämpfen teilnehmen.

§5 Mitgliedschaft, Beitrag

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium.
2.) Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten/gesetzlicher Vertreter erforderlich.
3.) Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften persönlich durch den entstandenen Schaden. Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
4.) Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) Durch den Tod des Mitgliedes.
(b) Durch eine schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres.
(c) Durch Ausschluss bei wichtigen Grund. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
(d) Durch Auflösung des Vereins.
5.) Scheidet ein Funktionsträger aus dem Verein aus, muss er mit dem Tag des Ausscheidens schriftlich bestätigen, dass er alle vereinsinternen Unterlagen an das Präsidium zurückgegeben, vernichtet oder von seinen privaten Datenträgern gelöscht hat. Von seinem vereinsinternen Wissen darf er keinen Gebrauch machen.
6.) Über den eventuellen Wiedereintritt entscheidet das Präsidium.
7.) Ist die Mitgliedschaft mehr als sechs Monate unterbrochen, dann verlieren die vorherigen Mitgliedschaftsjahre ihre Gültigkeit.
8.) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
9.) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe in einer Generalversammlung festgelegt wird.
10.) Der Beitrag wird am Anfang des Jahres oder der Mitgliedschaft vom Bankkonto des Mitgliedes abgebucht. Die jährliche Abbuchung erfolgt bis auf Widerruf.
11.) Sonderregelung von Mitgliedsbeiträgen. Das Präsidium kann in Zusammenarbeit mit der Abt. EDVMitgliederverwaltung bei einstimmigem Beschluss einzelnen Vereinsmitgliedern den Jahresbeitrag teilweise oder ganz auf Antrag erlassen. Gründe für einen befristeten Beitragserlass sind Zeiten der allgemeinen Wehrpflicht, die Ableistung eines Wehrersatzdienstes oder Sozialeinsatzes.
Auch Mitglieder, die Hartz-4 Empfänger oder vergleichbarer Unterstützungen sind, fallen unter dieser Regelung. Sie müssen jedoch jährlich den amtlichen Bezugsnachweis vorlegen. Nach Beendigung der Voraussetzung ist der jährliche Beitrag wieder nach § 5 Abs. 9 zu
zahlen.
12.) Beim RSV Germania Heere gibt es vier Beitragsstufen. Bis zum Alter von 18 Jahren gilt der Kinder und Jugendtarif. Danach gilt der Erwachsenenbeitrag. Außerdem gibt es den Familienbeitrag und die beitragsfreie Mitgliedschaft.
13.)Präsidiums- und Vorstandsmitglieder, sowie Kassenprüfer bleiben nach der regulären Kündigung bis zur nächsten Generalversammlung im Amt und scheiden erst nach ihrer Entlastung aus.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht in den Organen nach § 7 ( 1c-1e ) ausüben.
2.) Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann durch die Zustimmung der Organe § 7 (1a) in ein Präsidiumsamt nach § 7(1b) gewählt werden.
3.) Jedes Vereinsmitglied darf gleichzeitig in mehreren Sparten tätig sein, ohne dafür einen mehrfachen Beitrag leisten zu müssen.
4.) Die Benutzung des vereinseigenen Materials, ist für alle Mitglieder kostenlos.
5.) Mutwillige, vorsätzliche und unsachgemäße Behandlung des Vereinseigentums geht zu Lasten des Verursachers.
6.) Mitglieder erhalten mit Aufnahme in den Verein eine Satzung.
7.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung zu befolgen.
9.) Beim Auftreten in der Öffentlichkeit sind die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren.
10.) An allen Veranstaltungen des Vereins nimmt das Mitglied auf eigene Rechnung, Kosten und Gefahr teil. Der Verein kann nicht für körperliche Verletzungen oder materielle Schäden haftbar gemacht werden. Es wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.

§7 Organe

1.) Die Organe des Vereins sind:
(a) das Präsidium
(b) Der erweiterte Vorstand
(c) Die Mitgliederversammlung
(d) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(e) Die Generalversammlung

§8 Aufgaben der Organe

Jedes Organ des Vereins ist für eine bestimmte Aufgabe zuständig.
(a) Das Präsidium
1.) Das Präsidium ist zuständig für die Einberufung aller Versammlungen.
2.) Für die rechtmäßige Versammlungsleitung muss mindestens ein Präsidiumsmitglied anwesend sein.
3.) Zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
4.) Das Präsidium ist zuständig für die richtige und rechtzeitige Mitgliedermeldung zu den Fachverbänden.
5.) Für Repräsentationsaufgaben ist nur ein Präsidiumsmitglied erforderlich.
6.) Das Präsidium ist verpflichtet, den Verein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
8.) Das Präsidium vertritt den Verein und ist ausführendes Organ des Vereins. Es ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet.
9.) Das Präsidium trifft sich einmal vierteljährlich bei wechselnden Präsidiumsmitgliedern.
(b) Der erweiterte Vorstand
1.) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes führen ihren Sportbetrieb während der Wahlperiode, in Abstimmung mit dem Präsidium, in eigener Regie aus. Zum Jahreswechsel, bis zum 15.Dezember, geben alle Spartenleiter einen schriftlichen Bericht an das Präsidium. Die Berichte werden zu einem Berichtsheft zusammengefasst und auf der Vereins-Homepage für Jedermann ersichtlich dargestellt.
2.) Für Funktionäre, die eine Geschäftsaufgabe haben, gilt das Gleiche.
3.) Mitglieder aus den Absätzen § 8 (b1) und (b2) sind der Satzung und den Weisungen des Präsidiums verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihres Aufgabengebietes tätig sein.
4.) Einzelne Abteilungen können bei Bedarf zusätzliche Verhaltensmaßregeln erarbeiten, die mit dem Präsidium abzustimmen sind.
5.) Funktionäre mit einem begrenzten Aufgabenbereich erhalten ihre Anweisungen vom Präsidium. Der Einsatz gilt nach Erledigung als abgeschlossen.
6.) Im erweiterten Vorstand werden in Verbindung mit dem Präsidium Materialanforderungen besprochen und verabschiedet.
7.) Sportveranstaltungen werden grundsätzlich im Präsidium beschlossen.
c) Mitgliederversammlung
1.) Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
2.) Zusätzliche Mitgliederversammlungen können auch einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
3.) Mitgliederversammlungen haben einen informativen Charakter. Das Präsidium berichtet mündlich über den Geschäftsverlauf. Die Fachwarte und Gruppenleiter geben soweit es erforderlich ist, Informationen über aktuelle Geschehnisse.
4.) Mitglieder können Fragen und Probleme vortragen.
5.) Die GV dient der Mitglieder-Information über das abgelaufene Jahr. Schriftliche Anträge an das Präsidium sind möglich, mündliche Anträge sind in der GV nicht möglich.
6.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, beispielsweise über Reiseziele und Dauer, über die Höhe der Eintrittsgelder bei Veranstaltungen usw.
7.) Es wird erwartet, dass die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, so weit wie möglich, an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
d) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1.) Sie kann auf Veranlassung des Präsidiums oder auf Antrag des erweiterten Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit einberufen werden.
2.) Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten erwachsenen Mitglieder den Antrag an das Präsidium stellen. Die Einberufung muss dann innerhalb der nächsten 6 Wochen erfolgen.
e) Die Generalversammlung
1.) Auf der Generalversammlung haben das Präsidium, die Fachwarte, die Trainer, die Kassenprüfer, der Schatzmeister, der Jugendleiter, der Sportwart und die Gruppenleiter Gymnastik und Hallensportarten über das abgelaufene Sportjahr bzw. Geschäftsjahr mündlich oder schriftlich ihren Jahresbericht zu erstatten. Alle Berichte sind auf der RSV Homepage nachlesbar, GV mit Jahreszahl.
2.) Bei ordnungsgemäßer Kassenführung stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung. Entlastung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.
3.) Die Generalversammlung ist befugt, die Beitragssätze festzulegen.
4.) Durch die Generalversammlung können Satzungsänderungen vorgenommen werden.
5.) Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft, für besondere Verdienste um den Verein oder für große sportliche Leistungen, werden während der Generalversammlung vorgenommen. Diese Ehrungen können aber auch im Rahmen einer Kommersveranstaltung anlässlich eines Vereinsjubiläums oder einer Feier vorgenommen werden.

§9 Einladungen und Ablauf von Versammlungen

1.) Für alle Versammlungen mit Ausnahme des § 7 (1a) gilt eine Frist von 2 Wochen bis Versammlungsbeginn nach Bekanntgabe des Versammlungsdatums und Versammlungsortes.
2.) Aus der Einladung muss die Tagesordnung ersichtlich sein.
3.) Satzungsänderungen können in der GV behandelt werden und müssen als solche in der Einladung auch inhaltlich beschrieben sein.
4.) Anträge zu den Versammlungen müssen schriftlich eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Präsidium abgegeben werden.
5.) Dringlichkeitsanträge ohne Einhaltung dieser Frist sind möglich, wenn die entsprechende Versammlung mit mindestens 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass dieser Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Dringlichkeitsanträge
sind nicht zulässig für Satzungsänderungen.
6.) Zur Mitgliederversammlung, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung und zur Generalversammlung wird durch Hinweis auf der RSV Homepage, durch Aushang in den Vereinskästen und durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes eingeladen. Die Spartenleiter geben diese Termine mündlich während der Übungsstunden weiter. Der Vereinskasten ist in der Mitte
des Eichenweges und am Eingang der Sporthalle angebracht.
7.) Der Termin für die Generalversammlung wird zusätzlich in den örtlichen Zeitungen angekündigt.
8.) Zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes wird über die RSV Homepage und außerdem mündlich/telefonisch eingeladen.
9.) Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des § 8a (1) und § 8a (2).
10.) Jede Versammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

§10 Vorstandschaft

1.) Die Generalversammlung findet jeweils im Januar eines jeden Jahres statt.
2.) Das Präsidium wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dasselbe bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidium mit den Funktionen:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister
EDV Beauftragter
Frauen- und Mädchenwartin
In ein Vorstandsamt nach § 10, Absatz 3 können nur Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand nach §10, Absatz 4 gewählt werden.
Der Vorstand wird nach außen vertreten durch zwei Mitglieder des Präsidiums.
4.) und dem erweiterten Vorstand mit den Funktionen:
Protokollführer, Jugendwart, Frauen und Mädchenwartin, Sportwart, Pressewart, Gerätewart, Beisitzer, Ehrenvorsitzende, Fachwart Radwandern, Trainer Hallenradsportarten, Gruppenleiter Gymnastik- und Breitensportabteilungen, Fachwart Radwandern, Leiter der Fachabteilungen und bei Bedarf Veranstaltungs-, Sport-, Fest-, und Reiseausschuss, sowie Korso- und Zeltbeauftragter.
5.) Es ist zulässig, mehrere Vorstandsämter einer Person zu übertragen. Ausgeschlossen davon ist das Präsidium.
6.) Das Präsidium entscheidet über eine zeitlich begrenzte Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Vereinigungen bei Veranstaltungen aller Art. Eine Zustimmung ist auch bei sportlichen Veranstaltungen erforderlich, die im Auftrag der Fachverbände durchgeführt werden.

§11 Neuwahl, Wiederwahl, Bestätigung

1.) Alle Fachabteilungen und Funktionen sind aus dem Organisationsplan „Vorstand des Radsportverein Germania Heere von 1906 e.V.“ ersichtlich. Die Generalversammlung ist befugt neue Abteilungen / Funktionen bei Bedarf aufzunehmen, offene Positionen ruhen zulassen, bzw. diese Positionen zu streichen. Das Präsidium bestimmt, welche Position in geraden / ungeraden Jahren gewählt bzw. bestätigt wird.
2.) Um die Kontinuität des Vereins sicherzustellen, wird der Vorstand im folgenden Rhythmus gewählt, bzw. bestätigt:
In Jahren mit gerader Jahreszahl: 1.Vorsitzender, 1. Stellvertreter, Schatzmeister, Beisitzer, Trainer Einradsport, Fachwart Dienstagsradler, Fachwart RTF Rennsport, Pressewart, Fachwart Herren-Fitness-Sportgruppe, Fachwart Hallenfußball, Jugendleiter, Gruppenleiter Funktionsgymnastik, Kassenprüfer, Korsobeauftragter, Fachwart Radwandern.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl: 2. Vorsitzender, 2. Stellvertreter, Protokollführer, Sportwart, Frauen und Mädchenwartin, Gruppenleiterin Kinderturnen / Eltern-Kindturnen , Fachwart Montagsradler Seniorengymnastik , Zeltbeauftragter, Kassenprüfer, Gerätewart, Trainer Kunstradsport, Trainer Frauen-Fitness Gruppe, Geschäftsführer (bei Bedarf)
3.) Die Generalversammlung wählt jedes Jahr auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Bei den Kassenprüfern dürfen keine zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden zugelassen werden. Die Kassenprüfer gehören nicht zum Vorstand. Der Kassenprüfer scheidet aus, wenn er zweimal die Kasse geprüft hat. Es muss sichergestellt werden, dass immer zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer zur Verfügung stehen.
4.) Wiederwahl ist in allen anderen Fällen möglich.
5.) Die Trainer, die Fachwarte, die Gruppenleiter Gymnastik und Breitensport, sowie der Jugendleiter werden jeweils in ihren Fachabteilungen gewählt und von der Generalversammlung in ihren Ämtern bestätigt.
6.) Die Anzahl der Beisitzer ist auf max. sechs Personen begrenzt.
7.) Die Positionen Beisitzer ist vornehmlich ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Fachwarten, Gruppenleitern, Trainern und verdienten Mitgliedern vorbehalten, wenn sie weiterhin bereit sind, ihr Können und Wissen auf Anforderung dem Verein zur Verfügung zu stellen.

§12 Stimmrecht und Beschlussfassung

1.) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
2.) Jugendliche unter 18 Jahren sind nur in Sachen Jugendarbeit und Jugend Betreuungsmaßnahmen stimmberechtigt.
3.) Mitglieder mit mehreren Ämtern haben auch nur eine Stimme.
4.) Es können nur anwesende Mitglieder in ein Amt gewählt werden, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zusage für eine bestimmte Amtsübernahme vor.
5.) Der Ehrenvorsitzende hat kein Stimmrecht im Präsidium nach § 10. Er hat in diesem Gremium eine beratende Funktion und ist zu den Sitzungen einzuladen.
6.) Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Art der Abstimmung vom Versammlungsleiter festgelegt. Geheime Abstimmung mit Stimmzettel muss jedoch erfolgen, wenn ¼ der anwesenden Stimmberechtigten dieses beantragt.
7.) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§13 Pflichten und Aufgaben der Vorstandschaft

1.) Das Präsidium führt sämtliche Geschäfte des Vereins ehrenamtlich unter Beachtung der Satzung durch. Vorstandsmitglieder sind von der Ehrenamtlichkeit entbunden, wenn sie gleichzeitig als lizenzierte Übungsleiter eine Fachgruppe führen.
2.) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, kassiert die Mitgliedsbeiträge und ist verantwortlich für die Ein- und Ausgaben.
3.) Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen im Verein keine
andere Funktion haben.
4.) Der Protokollführer, im Verhinderungsfall ein von der Versammlung zu wählender Schriftführer, hat von allen Sitzungen ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dasselbe ist rechtmäßig, wenn es vom Versammlungsleiter und einem Präsidiumsmitglied gegengezeichnet ist. Eine Anwesenheitsliste ist von allen Versammlungen zu führen. Das Protokoll muss spätestens vier Wochen nach der Versammlung erstellt sein. Das Protokoll wird in der Protokollmappe abgeheftet und in elektronischer Form in der Cloud des RSV abgelegt. Das GV Protokoll nimmt Bezug auf das erstellte Berichtsheft und führt die Ergebnisse der Wahlen und schriftlichen Anfragen auf.
5.) Der Sportwart ist zuständig für die rechtzeitige Meldung zu den Meisterschaften im Kunstradsport. Er führt in Verbindung mit dem Schatzmeister die ordnungsgemäße Abwicklung der Reisekosten durch. Er erstellt in Zusammenarbeit mit den Hallensportabteilungen den Hallenbelegungsplan für die Heerer Sporthalle. Er koordiniert den Sportbetrieb zwischen den einzelnen Abteilungen und ist verantwortlich für die Auftritte in der Öffentlichkeit. Alle Lehrgänge sind mit ihm und dem Präsidium abzusprechen. Zusammen mit der Mitgliederverwaltung ist er zuständig für die Mitgliedermeldungen zu den Fachverbänden und verwaltet die Stundenmeldungen der Übungsleiter beim Kreissportbund. Die gültige Verfahrensweise bei den ÜLStundenmeldungen zum KSB/WF ist aus der Geschäftsordnung ersichtlich.
6.) Der Pressewart hat von allen Sportveranstaltungen und von der Generalversammlung einen Bericht an die örtlichen Zeitungen zu geben.
7.) Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in einer Mitgliederversammlung für Ersatz zu sorgen. Der Neugewählte übernimmt dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung.

§14 Richtlinien für Ehrungen

Ehrungen werden vorgenommen, wenn:
1.) Ein Mitglied 25 Jahre ohne Unterbrechung dem RSV Germania Heere angehört. Die Ehrung erfolgt durch die Übergabe einer Ehrenurkunde und der silbernen Vereins – Ehrennadel.
2.) Ein Mitglied 40 Jahre ohne Unterbrechung dem RSV Germania Heere angehört. Die Ehrung erfolgt durch die Übergabe einer Ehrenurkunde und der goldenen Vereins – Ehrennadel.
3.) Ehrenmitglieder können alle Vereinsmitglieder werden, wenn sie 40 Jahre ohne Unterbrechung Mitglied im RSV Germania Heere waren und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
4.) Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Sport besondere Verdienste erworben haben. Sie brauchen nicht Mitglied im LSB Niedersachsen zu sein. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet das
Präsidium.
5.) Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenvorsitzende können besonders verdienstvolle, ehemalige Vereinsvorsitzende werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums und des erweiterten Vorstandes und muss durch die Generalversammlung bestätigt werden.
Die Ernennung wird mit einer Ehrenurkunde bestätigt.
6.) Sondervereinbarungen.
Vereinbarungen und Richtlinien, die nicht durch unsere Satzung geregelt sind, können zwischen dem Verein und einem Mitglied bzw. einer Mitgliedergruppe auf schriftlichen Antrag an das Präsidium geregelt werden. Das Dokument muss von drei Präsidiumsmitgliedern unterschrieben sein und wird zeitlich befristet sein.

§15 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins muss von einem Viertel der Mitglieder schriftlich an den Vorstand beantragt werden.
2.) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
3.) Sinkt die Anzahl der Mitglieder auf drei herab, so gilt der Verein ebenfalls als aufgelöst.
4.) Die Mitglieder haben bei einer Vereinsauflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§16 Datenschutz

1.) Der Datenschutz steht jedem Mitglied auf schriftliche Anforderung an den Vorstand zu. Das Mitglied kann verlangen, dass von seiner Person keine Ablichtung in die Öffentlichkeit gelangt und auch sein Name in Verbindung mit dem Verein nicht erwähnt wird. Sein Name wird auch aus der Informationsnamensliste gestrichen. Das entsprechende Mitglied wird dann in keiner Leistungsliste mehr geführt.
2.) Eine Einzeltrennung zwischen seinem Namen, der Bilddarstellung und der Informationsnamensliste ist nicht möglich. Es erfolgt gleichzeitig eine Abmeldung beim Fachverband.
3.) Der Datenschutz kann nicht rückwirkend erteilt werden.
4.) Für aktive Sportler und Mandatsträger kann der Datenschutz in dieser Form nicht gewährt werden.
5.) Mit Sport- u. Wettkampfberichten muss der Verein die Möglichkeit haben, sich selbst darzustellen bzw. Werbung zu machen.

§17 Beschwerderecht

1.) Jedes Mitglied hat das Recht, sich über eine Behandlung, einem Zustand oder gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu beschweren. Das Beschwerderecht gilt unter folgenden Voraussetzungen:
2.) Eine Beschwerde kann frühestens nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Vorfall eingereicht werden.
3.) Die Beschwerde muss schriftlich an das Präsidium erfolgen.
4.) Beschweren kann sich nur die betroffene Person selbst.
5.) Das Präsidium bearbeitet die Beschwerde und gibt innerhalb von vier Wochen dem Beschwerdeführer schriftlich seine Entscheidung bekannt.
6.) Die Frist zur Beschwerdebearbeitung beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Beschwerde in der Vereinspoststelle.

§18 Neugründung und Schließung von Abteilungen

1.) Mitglieder des Vereins können gegenüber dem Präsidium mit einer schriftlichen Erklärung die Gründung neuer Abteilungen vorschlagen.
2.) Voraussetzung sind mindestens sieben Vereinsmitglieder, die in der Anfangszeit den Grundstock der neuen Abteilung bilden und mindestens ein qualifizierter Übungsleiter.
3.) Aus der Anfrage muss hervorgehen, ob Hallenübungsstunden und wenn ja, in welcher Höhe erforderlich sind und welche Geräte für die Ausübung gebraucht werden.
4.) Nach Prüfung der Unterlagen kann das Präsidium einer vorläufigen Neugründung zustimmen aber auch ablehnen.
5.) Die Bezahlung eines externen Übungsleiters muss vom Präsidium genehmigt werden.
6.) Nach Ablauf eines Jahres entscheidet das Präsidium, ob die neue Abteilung die erwarteten Voraussetzungen erfüllt hat oder nicht. Abhängig davon ist die Weiterführung oder die Schließung.
7.) Fällt die teilnehmende Personenzahl über einen Zeitraum von 6 Monaten unter die Zahl 4 und es ist keine Änderung in Sicht, kann die Abteilung vom Präsidium geschlossen werden. Der Absatz 7. gilt auch für schon existierende Abteilungen.

Die Präsidiumsmitglieder Horst Wagner und Gerhard Haaken haben es übernommen, die von der GV überarbeiteten Satzungspunkte in die neue Satzung einzubauen.

38277 Heere, den 15. Juni 2018